Satzung

Satzung über die Verwaltung des städtischen

Jugendzentrums

 

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig‑Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.‑H., S. 159) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 06.08.1992 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Zielsetzung des Jugendzentrums

Die Stadt Heiligenhafen hat ein Jugendzentrum eingerichtet. Das Ziel des Jugendzentrums in Heiligenhafen soll es sein, neue Wege zur Jugendpflege zu eröffnen. Hierbei sollen besonders die Gruppen- und offene Jugendarbeit in unserer Stadt und im Einzugsbereich pädagogisch betreut werden. Die Stadt will den Jugendgruppen des Stadtjugendringes die Arbeit erleichtern, indem brauchbare Gruppenräume zur internen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

 

Auch Jugendliche von 8 bis 12 Jahren sollen rechtzeitig an eine sinnvolle Jugendarbeit herangeführt werden. Ziel ist es, eine frühzeitige enge Verbundenheit mit ihrem Jugendheim entstehen zu lassen.

 

§ 2

Verwaltung des Jugendzentrums

Die Stadt Heiligenhafen setzt in die Organe der Jugend großes Vertrauen und überträgt ihnen die Verwaltung des Heimes. Die Hausordnung, die Geschäftsordnung und die Benutzungsordnung bedürfen der Genehmigung der Stadt Heiligenhafen.

 

§ 3

Zusammensetzung der Jugendvertretung und die Organe und ihre Aufgaben

Organe des Jugendzentrums sind:

  1. die Jugendvertretung und

  2. der Verwaltungsbeirat

Die Jugendvertretung setzt sich aus dem Vorstand des Stadtjugendringes, einer Vertreterin/einem Vertreter der nicht organisierten Jugend oder deren Vertreterin/dessen Vertreter sowie der/dem Vorsitzenden des Jugend‑, Sport‑, Schul‑ und Kulturausschusses und der Jugendpflegerin/dem Jugendpfleger zusammen.

 

Der Verwaltungsbeirat setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden des Jugend‑, Sport‑, Schul‑ und Kulturausschusses, der Jugendpflegerin/dem Jugendpfleger, der/dem Vorsitzenden des Stadtjugendringes und einer Vertreterin/einem Vertreter der nicht organisierten Jugend.

Die von der Jugendvertretung gewählten Vertreter werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Jugendvertretung und der Verwaltungsbeirat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Jugendvertretung muß mindestens zweimal im Jahr einberufen werden oder, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Jugendvertretung dieses schriftlich von dem Verwaltungsbeirat fordert.

 

Aufgaben der Jugendvertretung sind:

  1. Ausarbeitung des Arbeitsprogrammes,

  2. Ausarbeitung des Antrages auf Bereitstellung und Zuweisung der Jugendförderungsmittel,

  3. Ausarbeitung der Haus‑, der Benutzungs‑ und der Geschäftsordnung.

 

Aufgabe des Verwaltungsbeirates ist es, die Beschlüsse der Jugendvertretung vorzubereiten und durchzuführen. Die Jugendlichen nach außen hin zu vertreten und das Jugendzentrum zu verwalten.

Vorsitzende/Vorsitzender der Jugendvertretung ist die/der Vorsitzende des Stadtjugendringes. Vorsitzende/Vorsitzender des Verwaltungsbeirates ist die/der von der Stadt eingestellte Jugendpflegerin/Jugendpfleger

 

§ 4

Benutzungsrechte

Die Benutzungsrechte werden durch eine Benutzungsordnung geregelt.

 

§ 5

Hausrecht im Jugendzentrum

Hausrecht im Jugendzentrum hat ausschließlich der Magistrat der Stadt Heiligenhafen. Er kann dieses Hausrecht an die Jugendpflegerin/den Jugendpfleger als Leiterin/Leiter des Jugendzentrums sowie ihre/seine eingeteilten Vertreterinnen/Vertreter, deren Namen öffentlich sichtbar im Heim ausgehängt sein müssen, weiterleiten und bei Bedarf dieses Hausrecht an die/den Vorsitzenden des Stadtjugendringes weiter delegieren. Die täglich eingeteilte Aufsicht ist für Sauberkeit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.

 

§ 6

Ausschank

Den Jugendlichen wird eine Teeküche eingerichtet, wo alkoholfreie Getränke ausgegeben werden können. Welchen Umfang das Angebot haben soll, bleibt der Leitung des Jugendzentrums und dem Verwaltungsbeirat überlassen. Die Waren müssen allerdings gegen Barzahlung abgegeben werden. Die anfallenden Gewinne müssen ausschließlich den Belangen des Jugendzentrums zugeführt werden. Die Teeküche soll aber nicht bewußt auf den Gewinn angelegt sein.

 

§ 7

Reinigung und Sauberkeit im Jugendzentrum

Die Reinigung und Sauberkeit im Jugendzentrum wird durch die Benutzungsordnung/Hausordnung geregelt. Einmal in der Woche werden von der Stadtverwaltung zur gründlichen Reinigung eine Firma oder Kräfte der Stadt zur Verfügung gestellt.

 

§ 8

Außerkrafttreten

Die Satzung über die Verwaltung des städtischen Jugendzentrums vom 20. Dezember 1974 sowie die dazu erlassenen Änderungssatzungen vom 20. August 1975 und 03. März 1976 treten am Tag nach Veröffentlichung dieser Satzung außer Kraft.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Heiligenhafen, den 13 August 1992

Stadt Heiligenhafen

Magistrat

(Siegel)

gez. Anders

Bürgermeister

 

veröffentlicht am 18.08.1992

in Kraft am 19.08.1992

 



1. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Verwaltung
des städtischen Jugendzentrums


Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529) wird nach
Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.1998 folgende
Satzung erlassen:
 

§ 1
§ 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Hausrecht im Jugendzentrum hat ausschließlich die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
der Stadt Heiligenhafen.“
 

§ 2
Die übrigen Bestimmungen werden nicht geändert.
 

§ 3
Diese Satzung tritt am 01.04.1998 in Kraft.
Ausgefertigt:
Heiligenhafen, den 02.03.1998
gez. Anders
Bürgermeister