Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit 
durch die Stadt Heiligenhafen


1. Allgemeines
1.1 
Die Stadt Heiligenhafen fördert nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII -

Kinder- und Jugendhilfe vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 3618) und des Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz –
JuFöG –) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. SH 1992, S. 158) in Verbindung mit den
erlassenen Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen die Jugendarbeit.
1.2 
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden durch den Bürgermeister der Stadt
Heiligenhafen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf diese Zuschüsse besteht nicht.
Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.


2. Allgemeine Förderung
2.1 
Die Stadt Heiligenhafen gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe auf Antrag einen
jährlichen Zuschuss in Höhe von 100,- €.
Diese Mittel sollen zur Finanzierung von gemeinschaftsbildenden Veranstaltungen,
Maßnahmen, Projekten und sonstigen allgemeinen Aufwendungen in der Jugendarbeit
verwandt werden.


3. Zuwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmaterial
3.1 
Zur Beschaffung von Arbeitsmaterialien können Träger der freien Jugendhilfe auf Antrag
Zuschüsse erhalten.
3.2 
Es werden Materialien für die kulturelle, politische und außerschulische Jugendarbeit sowie
für Sportgeräte gefördert.
3.3 
Der Zuschuss kann grundsätzlich bis zur Höhe von 1/3 der Gesamtbeschaffungskosten
festgesetzt werden. Der Eigenanteil des Antragstellers muss die gleiche Höhe des
Zuschusses erreichen.
3.4 
Die Förderung wird auf 100,00 €, jedoch höchstens auf 1.000,00 € je
Jugendgruppe und Haushaltsjahr festgesetzt.
3.5 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach der Vorlage eines
Verwendungsnachweises.

4. Jugendfreizeiten und Studienfahrten
4.1 
Den Trägern der Jugendhilfe werden zur Durchführung von Jugendfreizeiten und
Studienfahrten Zuwendungen gewährt. Die Höhe pro Tag und Teilnehmer/in aus
Heiligenhafen wird auf 4,00 € festgesetzt.
4.2
Eine Förderung setzt voraus, dass
a) die Freizeiten und Studienfahrten mindestens 3 Tage dauern,
b) grundsätzlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen und
c) grundsätzlich mindestens 7 Teilnehmer/innen (ausschließlich der Betreuer/innen) unter
20 Jahren an den Freizeiten und Studienfahrten teilnehmen.
4.3 
Für einzelne Jugendliche können die gleichen Förderungsbeträge gewährt werden, wenn
sie an Maßnahmen von Organisationen teilnehmen, die öffentlich anerkannt sind und
außerhalb Heiligenhafens ihren Sitz haben.


5. Internationale Begegnungen
5.1 
Internationale Jugendbegegnungen werden von der Stadt Heiligenhafen sowie von Trägern
der Jugendhilfe veranstaltet. Insbesondere sollen die Kontakte zu den ausländischen
Partnern der Stadt Heiligenhafen durch internationale Begegnungen und Austausch
gefördert werden.
5.2 
Internationale Jugendbegegnungen können bezuschusst werden. Die Höhe der
Zuwendungen pro Tag und Teilnehmer/in aus Heiligenhafen (An- und Abreisetag gelten
zusammen als 1 Tag) werden auf 5,00 € festgesetzt.
5.3 
Eine Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass
a) die Teilnehmer/innen (ausschließlich der Betreuer/innen) in der Regel der
Altersgruppe von unter 20 Jahren angehören,
b) mindestens 7 Mitglieder der vorgenannten Altersgruppe an der Begegnung
teilnehmen,
c) die Mindestdauer einer Begegnung grundsätzlich 7 Tage beträgt,
d) die Maßnahmen vor- und nachbereitet werden,
gemeinsam das aufgestellte Programm durchgeführt wird,
e) Kontakte mit Gegenbesuchen entwickelt werden.
5.4 
Für Reisen, die in offizielle Partnerstädte führen, gelten diese Grundsätze entsprechend.
Es wird hier ein Zuschuss in Höhe von 5,00 € gewährt. Bei diesen Fahrten können auch die
Heiligenhafener Schulen eine Förderung beantragen. Hier werden dann alle Schülerinnen
und Schüler unabhängig von Ihrem Wohnsitz gefördert.
5.5 Ziffer 4.3 gilt für internationale Begegnungen entsprechend.


6. Ausbildung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der
Jugendarbeit
6.1 
Für die Aus- und Fortbildung mit allgemeiner pädagogischer Zielsetzung von
ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit werden Träger der Jugendhilfe
Zuwendungen gewährt.
6.2
 Gefördert werden ein- oder mehrtägige Maßnahmen mit mindestens 4 Unterrichtsstunden
täglich.
6.3
 Ziffer 4.3 gilt für Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen
Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit entsprechend.
6.4 
Die Höhe der Zuwendungen pro Tag und Teilnehmer/in wird bei eintägigen Maßnahmen
auf 5,00 € und bei mehrtägigen Maßnahmen mit Übernachtungs- und Verpflegungskosten
auf 8,00 € festgesetzt.


7. Zuwendungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit
7.1 
Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit sind Personen, die Inhaber/in einer gültigen
Jugendleiter/innen-Card („Juleica“) sind und bei einem Träger der freien Jugendhilfe
ehrenamtlich aktiv tätig sind.
7.2 
Der Anteil für die Aufwandsentschädigung beträgt 50,00 € jährlich.
7.3 
Voraussetzung für die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist
- die aktive Tätigkeit als Jugendgruppenleiter/in
- der Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme für
Jugendgruppenleiter/innen innerhalb von zwei Jahren, die vom Kreisjugendamt
anerkannt werden muss.
- dass der Träger der freien Jugendhilfe dem/der Jugendgruppenleiter/in einen Anteil in
Höhe von jeweils 50,00 € jährlich zahlt.
7.4 
Die Auszahlung erfolgt zum 1. März eines jeden Jahres für das vergangene Jahr.


8. Zuwendungen an den Stadtjugendring Heiligenhafen (SJR)
8.1 
Der Stadtjugendring Heiligenhafen (SJR) erhält für seine koordinierenden Aufgaben auf
dem Gebiet der sozialen und kulturellen Jugendarbeit sowie für seine notwendigen
Geschäftskosten einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.300,- €.
Der Stadtjugendring kann diese Mittel auch für besondere Veranstaltungen und
Maßnahmen, übergreifende Projekte sowie für Aktivitäten, die über die traditionelle
Jugendarbeit hinausgehen, an seine Mitgliedsverbände weiterleiten.


9. Schlussbestimmungen
9.1 
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Die Richtlinien zur Förderung
der Jugendarbeit durch die Stadt Heiligenhafen vom 01.07.2004 sowie die 1. Änderung
vom 19.07.2010 treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.
9.2 
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 22.03.2018 die vorstehenden Richtlinien
beschlossen.

Heiligenhafen, den 27.03.2018
Stadt Heiligenhafen
Der Bürgermeister
FD 15 – Kinder, Jugend, Bildung
gez. Heiko Müller
(Heiko Müller)