KJB Satzung

Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat
der Stadt Heiligenhafen
Aufgrund der §§ 2, 4 und 47 d, 47e und 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und nach Beschluss der Stadtvertretung vom 23. März 2017 wird folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen erlassen:
§ 1
Rechtsstellung
Zur Wahrnehmung der Interessen der jüngeren Einwohnerinnen und Einwohner (Kinder und Jugendliche) der Stadt Heiligenhafen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat erhält die Bezeichnung "Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen". Der Kinder- und Ju-gendbeirat besteht aus höchstens 15 aber mindestens 5 Mitgliedern. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.
Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt Heiligenhafen. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt den Kinder- und Jugendbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein. Die Stadt Heiligenhafen unterstützt den Kinder- und Jugendbeirat bei der Durchführung der internen Verwaltungs-angelegenheiten.
Die Stadtjugendpflegerin/ der Stadtjugendpfleger unterstützt insbesondere bei der Leitung des Beirates und bei der Führung der Dienstgeschäfte. Sie/Er gehört dem Kinder- und Ju-gendbeirat in beratender Funktion ohne Stimmrecht an.


§ 2
Aufgaben
(1) Ziel des Kinder- und Jugendbeirates ist es, Anregungen zur Verbesserung der Situ-ation der Heiligenhafener Kinder und Jugendlichen zu erarbeiten und Maßnahmen durchzusetzen. Folgende Themen stehen dabei besonders im Vordergrund:
- Schule und Schulweg
- Freizeitmöglichkeiten
- Spielmöglichkeiten
- Verkehr
- Umwelt
- Förderung des friedlichen Zusammenlebens
http://server1/Ortsrecht/Docs/020/Satzung_Jugendbeirat.doc 2
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat soll bei allen Planungen und Vorhaben der Stadt Heiligenhafen, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, beteiligt wer-den und im Rahmen von Fragen der Stadtvertretung oder der Fachausschüsse beratend tätig werden.
§ 3
Antrags- und Teilnahmerechte
Die Ausschüsse der Stadtvertretung hören den Kinder- und Jugendbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die Anliegen der Kinder und Jugendlichen der Stadt Heiligenhafen betreffen. Dem Vorstand des Kinder- und Jugendbeirats werden die Einladungen sowie auf Wunsch die Vorlagen zu den Kindern und Jugendlichen betreffen-den Tagesordnungspunkten termingerecht übersandt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Der Kinder- und Jugendbeirat kann an die Fachausschüsse in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, Anträge stellen.
§ 4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Heilgenhafen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden und das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Heiligenhafen gemeldet sind. Nicht wählbar sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Heiligenhafen haben. Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres scheidet diejenige/derjenige aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus. Die hieraus frei werdende Mitgliedsstelle wird durch die Nachrückliste ergänzt. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie Mandatsträger der Stadt Heiligenhafen können nicht Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sein.


§ 5
Wahlzeit
Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Konsti-tuierung des Kinder- und Jugendbeirates. Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Kinder- und Jugendbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die/den Vorsitzende/-n des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten einberu-fen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach.

§ 6
Wahlverfahren
(1) Der Wahltermin wird durch den Kinder- und Jugendbeirat rechtzeitig vor Ende der Wahlzeit festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Der Wahltermin des ersten Kinder- und Jugendbeirates wird durch die/den Vorsitzende/-n des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung über die Einrichtung eines Kinder- und Jugendbeirates festgesetzt.
(2) Bei Handlungsunfähigkeit des Kinder- und Jugendbeirates wird der Wahltermin durch die/den Vorsitzende/-n des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten unverzüglich festgesetzt. Gewählt wird in einer öffentlichen Wahlversammlung. Leiterin oder Leiter der Wahlversammlung ist die die/den Vorsitzende/-n des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten.
(3) Die Wahlberechtigten werden rechtzeitig vor der Wahl durch Informationen in geeigneter Form in der Presse über Wahltermin und Wahlverfahren unterrichtet. Die Wahlversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlussfähig. Kandidatenvorschläge können bis zum Wahlgang in der Wahlversammlung aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, soweit sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.
(4) Es werden bis zu 15 Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates gewählt. Es müssen mindestens 5 Wahlvorschläge vorliegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen, persönlichen Vorstellung. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache. Es wird offen durch Handzeichen über jeden Wahlvorschlag abgestimmt. Eine geheime Abstimmung (Stimmzettel und Wahlurne) ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen möglich. Es kann en bloc abgestimmt werden, wenn nicht mehr als 15 Wahlvorschläge vorliegen.
(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Leiterin oder der Leiter der Wahlversammlung zu ziehen hat. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten bilden entsprechend ihrer Stimmenzahl eine Nachrückliste.

(6) Nach Beendigung der Abstimmung stellt die Leiterin oder der Leiter das Wahlergebnis fest. Wird dem Wahlergebnis in der Wahlversammlung widersprochen und ist der Widerspruch begründet, dann ist ihm abzuhelfen. Im Zweifel ist über den Widerspruch abzustimmen. Für die Annahme des Widerspruchs genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nach Erledigung des Widerspruchs stellt die Leiterin oder der Leiter das Wahlergebnis erneut fest. Das Wahlergebnis wird örtlich bekannt gemacht.


§ 7
Vorstand, Handlungsunfähigkeit
(1) Der gewählte Kinder- und Jugendbeirat wählt bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus zwei Mitgliedern:
einer oder einem Vorsitzenden,
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eben-falls ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
Bis zur Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden leitet der/die Vorsitzende des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten die Sitzung.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates vor und führt die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirates aus. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Kinder- und Jugendbeirat nach außen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist handlungsunfähig, wenn er nicht mehr beschlussfähig ist oder der Vorstand nicht mehr vollzählig gewählt werden kann. Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich aus wichtigem Grund einstimmig für handlungsunfähig erklären.


§ 8
Verwaltungsaufgaben
(1) Die Verwaltungsaufgaben des Kinder- und Jugendbeirates werden vom FB 1 – Haupt- und Personalverwaltung der Stadt Heiligenhafen erledigt.
(2) Die Kassenführung obliegt dem Fachbereich 1 – Haupt-und Personalverwaltung der Stadt Heiligenhafen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes.
http://server1/Ortsrecht/Docs/020/Satzung_Jugendbeirat.doc 5
§ 9
Sitzungen
Die/der Vorsitzende des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Kinder- und Jugendbeirat kann zu seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter von Behörden, Organisationen, Parteien, Vereinen und Verbänden, die oder den für die Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeirat beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragten Mitarbeiter des Fachamtes einladen. Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend. Der Kinder- und Jugendbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens 4 Beiratsmitgliedern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


§ 10
Finanzbedarf
Die Stadt stellt dem Kinder- und Jugendbeirat nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus-reichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeiten zur Verfügung. Räume für Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates, des Vorstandes und für Sprech-stunden werden zur Verfügung gestellt. Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) wird nach der Entschädigungssatzung der Stadt Heiligenhafen gewährt.


§ 11
Versicherungsschutz
Die Stadt Heiligenhafen versichert die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates bei der Unfallkasse (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).


§ 12
Geschäftsordnung
Der Kinder- und Jugendbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung.

§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Sat-zung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Heiligenhafen, den 28.03.2017
Stadt Heiligenhafen
Der Bürgermeister
In Vertretung:
(Stephan Karschnick)
Erster Stadtrat

 

 

1. Satzung
zur Änderung der Satzung für den Kinder-
und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen
Aufgrund der §§ 2, 4 und 47 d, 47e und 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und nach Beschluss der Stadtvertretung vom 28. März 2019 wird folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen erlassen:
§ 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Heiligenhafen und alle Schüler/-innen der Heiligenhafener Schulen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden und das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres scheidet diejenige/derjenige aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus. Die hieraus frei werdende Mitgliedsstelle wird durch die Nachrückliste ergänzt. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie Mandatsträger der Stadt Heiligenhafen können nicht Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sein.
§ 2


§ 5 erhält folgende Fassung:
Wahlzeit
Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt 2 Jahre. Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates wird ab dem Jahr 2019 der Wahlzeit aller Kinder- und Jugendbeiräte auf Landesebene angepasst. Die laufende Wahlzeit verkürzt sich bis zum landesweit einheitlichen Wahltermin im Herbst des Jahres 2019. Sie beginnt mit der Konstituierung des Kinder- und Jugendbeirates. Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Kinder- und Jugendbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die/den Vorsitzende/-n des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten einberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach.


§ 3
Die übrigen Bestimmungen werden nicht geändert.


§ 4
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heiligenhafen, den 11. April 2019
Stadt Heiligenhafen
Der Bürgermeister
In Vertretung:
gez. Florian Kinnert
Zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters