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KJB Geschäftsordnung

Präambel
Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet nach der Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen vom 28. März 2017. Ergänzend dazu wird die folgende Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heiligenhafen beschlossen.


§ 1
Datenschutz
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates haben eine Datenschutzerklärung zu unterschreiben. Diese Erklärung ist zur Hälfte der Wahlperiode den Mitgliedern zur Unterschrift erneut vorzulegen. Die Datenschutzerklärung wird von der Verwaltung vorbereitet.


§ 2
Arbeitsweise
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist ein beratendes Organ. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Stadtvertretung und deren Ausschüsse, sowie für die Stadtverwaltung.
(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu dem ihm betreffenden Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat wirkt als Interessenvertretung, indem er Signale aus der Erfahrungswelt seiner Mitglieder und aus Vereinen und Verbänden aufgreift und die Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen in Heiligenhafen analysiert, um auf Probleme aufmerksam zu machen und Lösungsansätze dafür entwickelt.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendbeiräten an.


(5) Der Kinder- und Jugendbeirat wird mindestens vier öffentliche Sitzungen im Jahr einberufen. Mit diesen Sitzungen soll einem großen Kreis Kindern und Jugendlichen, aber auch allen Bürgerinnen und Bürgern die Arbeitsweise des Kinder- und Jugendbeirates stärker vermittelt werden.
Bei Bedarf können weitere Sitzungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier Beiratsmitgliedern einberufen werden.


(6) Die öffentlichen Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet.


(7) Die öffentlichen Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.


(8) Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen und evtl. erforderliche Unterlagen sind beizufügen. Mit mehrheitlicher Zustimmung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden.


(9) Der Kinder- und Jugendbeirat kann sachbezogene Arbeitskreise bilden und dazu weitere Kinder und Jugendliche sowie auch weitere Bürgerinnen oder Bürger der Stadt Heiligenhafen hinzuziehen. Die Arbeitskreise sind durch Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirat zu leiten.


(10) Die Stadtverwaltung ist dem Kinder- und Jugendbeirat bei den Einladungen zu den Sitzungen behilflich.
§ 3
Abstimmung der Empfehlungen und Vorschläge
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann seine Vorschläge und Empfehlungen nur festlegen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Können Beiratsmitglieder an der Festlegung wegen Befangenheit nicht teilnehmen und wird dadurch die Zahl der Stimmberechtigten, die sich an einer Abstimmung beteiligen müssen, damit diese gültig bzw. erfolgreich ist, unterschritten, ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen und zur nächsten Sitzung zu wiederholen.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat verabschiedet seine Vorschläge und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei der oder die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in zwei Stimmrechte besitzt.
(3) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll wird in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates durch Abstimmung genehmigt und ist dann von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 4
Änderungen an der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Stadt Heiligenhafen kann nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Diese Änderungen werden bei der Abstimmung mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in zwei Stimmrechte besitzt.


§ 5
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Heiligenhafen, den 23. Mai 2017
Vorsitzende/r des stellv. Vorsitzende/r des
Kinder- und Jugendbeirates Kinder- und Jugendbeirates